Referenzrahmen Schulqualität

Nordrhein-Westfalen

6.1 Rechtliche Grundlagen und Vorgaben

Wenn es um die konkrete Schul- und Unterrichtsentwicklung geht, müssen somit die in den Qualitätsaussagen formulierten Leitideen und Ziele jeweils auf ihre Vernetzung mit anderen Handlungsbereichen, auf ihre Rahmenbedingungen und ihre Einbindung in das Gesamtsystem befragt bzw. reflektiert werden. Je nach Handlungsbereich und Kriterium stellt sich in ganz unterschiedlicher Weise die Frage nach Akteurinnen, Akteuren oder Verantwortlichen wie auch nach Zusammenhängen und gegebenen oder notwendigen Rahmenbedingungen und Unterstützungssystemen.
Der Inhaltsbereich Rahmenbedingungen und verbindliche Vorgaben unterscheidet sich von den anderen Bereichen, die Entwicklungsziele und Erwartungen formulieren. Vielmehr werden in diesem Inhaltsbereich rechtliche Regelungen, Vorgaben und standortbezogene Aspekte aufgegriffen, die bei Planungen, Prozessgestaltungen und Schwerpunktsetzungen in der jeweiligen Schulsituation berücksichtigt werden müssen. Die aufgeführten Einzelfaktoren sind in unterschiedlichem Maße entweder von der Schule beeinflussbar oder ihr vorgegeben, sodass sie selbst in bestimmten Punkten kaum oder gar keinen Einfluss nehmen kann.

Kriterium 6.1.1 Gesetze

Aufschließende Aussagen

  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  • Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
  • Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
  • Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
  • Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG)
  • Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG)
  • Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) (für Fachklassen des dualen Systems in der Berufsschule)
  • Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz) vom 14.02.2012
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Weitere Gesetze mit Schulbezug [(u. a. Sozialgesetzbuch (SGB), Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFöG), Kinderbildungsgesetz (KiBiz)]
  • 2006

Erläuterungen

Gesetze 

Vor dem Hintergrund der gegebenen Vorgaben müssen die Leitideen und Entwicklungsziele der Schul- und Unterrichtsentwicklung überprüft und reflektiert werden, so dass eine Einbindung in das Gesamtsystem möglich ist. Gleiches gilt für die an Schule herangetragenen Erwartungen.

Die Dimension 6.1 Rechtliche Grundlagen und Vorgaben greift daher von der Schule nicht beeinflussbare Rahmenbedingungen auf, wie z. B.:

  • Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse,
  • Curriculare Vorgaben,
  • übergreifende Vorgaben zu pädagogischen und gesellschaftlich bedeutenden Aufgabenbereichen,
  • Beschlüsse und Empfehlungen der KMK.

Die Registerkarte Material enthält zusätzlich zu den Aussagen des Referenzrahmens Schulqualität NRW den Schulentwicklungsprozess unterstützende Unterlagen.

Vor dem Hintergrund der gegebenen Vorgaben müssen die Leitideen und Entwicklungsziele der Schul- und Unterrichtsentwicklung überprüft und reflektiert werden, so dass eine Einbindung in das Gesamtsystem möglich ist. Gleiches gilt für die an Schule herangetragenen Erwartungen.

  • Allgemeines

Die Gesamtheit rechtlicher Vorgaben bildet das Grundgerüst schulischer Arbeit. Durch den so gezogenen Rechtsrahmen werden Aufgaben und Zuständigkeiten benannt, Handlungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet und beschränkt sowie Rechte und Pflichten schulischer Akteure definiert. Die Einhaltung verbindlicher rechtlicher Vorgaben ist nicht Merkmal »guter Schule«, sondern Recht- und Gesetzmäßigkeit schulischen Handelns ist deren unabdingbare Voraussetzung. Dies erfordert bei schulischen Akteuren zumindest grundlegende Kenntnisse der für sie relevanten Inhalte rechtlicher Vorgaben sowie zu deren Anwendung und Umsetzung in der schulischen Arbeit. Lehrkräfte sind verpflichtet und müssen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Möglichkeit erhalten, sich über die für sie maßgebenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu informieren (§ 3 Absatz 6 Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen – ADO). Wichtig für die Einordnung der Rechtsqualität einer Regelung ist die Normenhierarchie, also die „Rangfolge“ der für den Schulbereich in Nordrhein-Westfalen relevanten Normen:

  1. Verfassungsrechtliche Vorgaben,
  2. Gesetze,
  3. Verordnungen,
  4. Verwaltungsvorschriften (z. B. Runderlasse) und
  5. weitere behördliche Maßnahmen (z. B. Verfügungen der Schulaufsicht).

Es gilt der Grundsatz, dass Normen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen dürfen. Durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben wird demnach der Landesgesetzgeber gebunden, durch die gesetzlichen Vorgaben der Verordnungsgeber. Zu den genannten Normen kommen z. B. Leitfäden oder Handreichungen zu spezifischen Themenfeldern, die zwar keinen echten Regelungscharakter entfalten, von der Schulaufsicht jedoch mit dem Ziel der Unterstützung, der Erläuterung rechtlicher Vorgaben und auch niedrigschwelligen Steuerung schulischer Tätigkeit veröffentlicht werden.
Hinweis: Seit Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.


  • Rechtsquellen

Gesetze, Verordnungen und allgemeingültige Verwaltungsvorschriften (Runderlasse) werden verkündet bzw. veröffentlicht. Bundesgesetze werden im Bundesgesetzblatt (BGBl.) verkündet: www.bgbl.de/informationen/bgbl-online.html
Das geltendes Bundesrecht kann im Volltext unter folgender Adresse eingesehen werden: www.gesetze-im-internet.de
Nordrhein-westfälische Gesetze und Verordnungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) für das Land Nordrhein-Westfalen verkündet: recht.nrw.de/lmi/owa/br_start
Dort können auch die geltenden Gesetze und Verordnungen in der jeweils aktuellen Fassung abgerufen werden.
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen verfügt mit „Schule NRW“ über ein eigenständiges Bekanntmachungsorgan (Amtsblatt - Abl.), in welchem auch die zentralen Runderlasse veröffentlicht werden. Eine jährlich aktualisierte Sammlung der veröffentlichten schulbezogenen Vorschriften enthält die „Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen (BASS)“. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung stellt wichtige Rechtsvorschriften auch in seinem Bildungsportal im Rechtsbereich online zur Verfügung: www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/index.html
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  • Grundgesetz

Das Grundgesetz enthält mit Artikel 7 eine Grundsatznorm für das Schulwesen. Grundlegende Wertentscheidungen werden jedoch damit im Wesentlichen nur für folgende Aspekte des Schulwesens getroffen:

  • Staatliche Schulaufsicht bzw. „Schulhoheit“ (Recht des Staates zur Organisation des Schulwesens und Festlegung von Inhalten und Unterrichtszielen)
  • Rechtsstellung des Religionsunterrichtes und Teilnahme daran
  • Privatschulfreiheit

Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland und mangels einer ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung an den Bund obliegt die eigentliche rechtliche Ausgestaltung des Schul- und Bildungswesens den Ländern (Kulturhoheit). Der Grundgesetzgeber hat daher auch von einer Formulierung zentraler Bildungs- und Erziehungsziele abgesehen. Diese finden sich vielmehr in den Landesverfassungen und Schulgesetzen der Länder.

Bei der Gestaltung ihrer landesrechtlichen Regelungen sind die Landesgesetzgeber aber selbstverständlich nicht allein an den Inhalt des Artikels 7, sondern auch an andere verfassungsrechtlich festgelegte Werte gebunden (z. B. Grundrechtsbindung und Gleichbehandlungsgrundsatz).
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  • Landesverfassung NRW

Die Verfassung  für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 trifft vornehmlich im Dritten Abschnitt – Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften – wichtige Grundsatz- und Strukturentscheidungen für die Gestaltung des Schulwesens in Nordrhein-Westfalen. Die landesverfassungsrechtlichen Vorgaben beziehen sich insbesondere auf folgende Aspekte:

  • Bildungs- und Erziehungsziele (Artikel 7)
  • Recht auf Bildung, Schulpflicht, Schulaufsicht (Artikel 8)
  • Schulgeldfreiheit, Lehr- und Lernmittelfreiheit (Artikel 9)
  • Gewährleistung eines vielfältigen öffentlichen Schulwesens, Schulmitwirkung (Artikel 10)
  • Staatsbürgerkunde (Artikel 11)
  • Schularten (Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen) (Artikel 12)
  • Religionsunterricht (Artikel 14)
  • Lehrerausbildung (Artikel 15)

Der Landesgesetzgeber hat die Grundsätze der Landesverfassung vor allem im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen aufgegriffen und dort weiter konkretisiert.
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  • Schulgesetz NRW

Die bis dahin in verschiedenen Einzelgesetzen (Schulordnungsgesetz, Schulverwaltungsgesetz, Schulmitwirkungsgesetz, Schulpflichtgesetz, Schulfinanzgesetz) und Ausführungsverordnungen enthaltenen grundsätzlichen Regelungen zum nordrhein-westfälischen Schulrecht wurden im Jahr 2005 im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW) zusammengeführt. Der Gesetzgeber verfolgte mit der grundlegenden und systematischen Überarbeitung des Schulrechts hin zu einer „einheitlichen und übersichtlichen“ Rechtsgrundlage insbesondere folgende Ziele:

  • Entbürokratisierung,
  • Verbesserung von Transparenz und
  • Stärkung schulischer Selbstständigkeit.

Seither ist das Schulgesetz NRW die wichtigste Rechtsquelle für schulrechtliche Bestimmungen. Es unterliegt einer ständigen Anpassung. Bis zum Jahr 2017 wurden alleine 12 eigenständige Schulgesetznovellen (Schulrechtsänderungsgesetze) verabschiedet. Zusätzliche Änderungen des Schulgesetzes NRW erfolgten durch Artikelgesetze. 
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  • Landesgleichstellungsgesetz NRW

Die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben und Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten (§ 15 Landesgleichstellungsgesetz) werden an Schulen von der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen wahrgenommen (§ 59 Absatz 5 Schulgesetz NRW). Seit Dezember 2016 sind eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und mindestens eine Vertreterin verpflichtend an allen Schulen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu bestellen. Bis dahin war eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen zu bestellen, wenn die weiblichen Mitglieder der Lehrerkonferenz dies beschlossen hatten. Die Rechtsstellung der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen ergibt sich unmittelbar aus § 15a des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG).
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  • Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung

Für berufsbildende Schulen (Berufskollegs) sind die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes  (BBiG) und des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) relevant. Die dort enthaltenen Regelungen zur Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen sehen beispielsweise eine Beteiligung der Lehrkräfte der berufsbildenden Schule vor. Das Berufsbildungsgesetz gilt insbesondere für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
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  • Weitere Gesetze mit Schulbezug

Insbesondere in sozialrechtlichen Zusammenhängen enthalten weitere Bundes- und Landesgesetze Bestimmungen, die zumindest mittelbar auch Wirkungen für die schulische Arbeit entfalten (z. B. Leistungen für Bildung und Teilhabe, Schulassistenz  und Ganztagsangebote). Ein weiteres Beispiel ist die Gestaltung der Schnittstellen, etwa zwischen dem Elementar- und Primarbereich. Hierzu enthält das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtung und Schule (§ 14b KiBiZ). Eine abschließende Darstellung der relevanten Vorschriften kann an dieser Stelle nicht erfolgen.

  • Grundgesetz Artikel 7

Grundgesetz

Normtext (Auszug)

Artikel 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
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Grundgesetz (Externer Link, eingesehen am 01.03.2023)


  • Pädagogische Einführung in den Schuldienst

Pädagogische Einführung in den Schuldienst.
Der Erlass vom 19.12.2011 betrifft Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ohne Befähigung zu einem Lehramt, die mit einer einjährigen Einarbeitung unterstützt werden.
Die Handreichung befindet sich in Überarbeitung, um an die aktuelle Handhabung der Pädagogischen Einführung angepasst zu werden.
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Handreichung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Sonderpädagogische Förderung

Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung (VOBASOF) vom 20. Dezember 2012

Die zeitlich begrenzte Ausbildungsmaßnahme ermöglicht Inhaberinnen und Inhabern einer Lehramtsbefähigung den zusätzlichen Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung begleitend zur beruflichen Unterrichts- und Erziehungstätigkeit in der sonderpädagogischen Förderung an Förderschulen sowie an allgemeinen Schulen.
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung (APO FLFS) vom 25. April 2016.
Hinweis: Ab Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 01.03.2023)


  • Runderlass zur Durchführung der Praxiselemente

Praxiselemente in den lehramtsbezogenen Studiengängen – Runderlass vom 28.06.2012

Der Runderlass enthält die Regelungen für die Durchführung der Praxiselemente in den lehramtsbezogenen Studiengängen. Hinweis: Seit Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.

Runderlass (Externer Link, eingesehen am 01.03.2023)


  • Verordnung für die Prüfung an Förderschulen

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (2018). Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung (APO FLFS)

Die Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung.
Hinweis: Seit Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 01.03.2023)


  • OBAS

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (2009). Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS)

Die Rechtsverordnung regelt den Zugang von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern zur zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung.
Hinweis: Seit Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.

Rechtsverordnung (Externer Link, eingesehen am 01.03.2023)


  • Landesverfassung NRW

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein - Westfalen Landesverfassung NRW

Der folgende Link führt zum Volltext der Landesverfassung NRW.
Hinweis: Ab Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.

Volltext (Externer Link, eingesehen am 01.03.2023)


  • Schulgesetz NRW

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein - Westfalen Schulgesetz NRW

Die jeweils geltende Fassung des Schulgesetzes NRW kann in der Sammlung geltender Gesetze und Verordnungen abgerufen werden.
Die Gesetzesbegründungen der Schulrechtsänderungsgesetze können in der Parlamentsdatenbank des Landtags NRW recherchiert werden:
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Navigation_R2010/040-Dokumente-un…
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Schulgesetz NRW (Externer Link, eingesehen am 01.03.2023)


  • OVP

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP)

Die OVP vom 10. April 2011 enthält Vorschriften über die Ausbildung im Vorbereitungsdienst an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und Ausbildungsschulen und die Organisation der Zweiten Staatsprüfung, die den Vorbereitungsdienst abschließt. Sie gilt für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die ab dem 1. November 2011 in den Vorbereitungsdienst eintreten.
Hinweis: Seit Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.

Ordnung (Externer Link, eingesehen am 01.03.2023)


  • LABG

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein - Westfalen Lehrerausbildungsgesetz NRW

Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) regelt die grundsätzliche Struktur der Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen. Die Ausbildung gliedert sich in Studium und Vorbereitungsdienst. Das Lehrerausbildungsgesetz regelt die Art- und Anzahl der verschiedenen Lehramtsbefähigungen, die die Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst und die Grundlagen der schulpraktischen Ausbildungselemente des Studiums. Konkretisiert werden die Bestimmungen für den Vorbereitungsdienst insbesondere durch die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – OVP). Lehrkräfte können verpflichtet werden, als Ausbildungslehrerinnen und -lehrer an der Lehrerausbildung (Vorbereitungsdienst) und bei den Praxiselementen des Lehramtsstudiums mitzuwirken (§ 10 Absatz 5 Allgemeine Dienstordnung – ADO).
Hinweis: Seit Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.

Volltext des Lehrerausbildungsgesetzes (Externer Link, eingesehen am 01.03.2023)


  • Vorbereitungsdienst

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (2016). Kerncurriculum für den Vorbereitungsdienst

Kerncurriculum für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für Lehrämter in den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und in den Ausbildungsschulen.

Kerncurriculum (Externer Link, eingesehen am 01.03.2023)


  • LZV

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein - Westfalen (2016). Lehramtszugangsverordnung – LZV vom 25.04.2016

Die LZV definiert die Voraussetzungen für den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst. Sie enthält Vorschriften zum Lehramtsstudium für die Bachelor-/Master-Studiengänge.
Hinweis: Seit Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.

Lehramtszugangsverordnung (Externer Link, eingesehen am 01.03.2023)



  • Landesgleichstellungsgesetz NRW

Landesgleichstellungsgesetz NRW

§ 15a
Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen

(1) An den Schulen wird durch die Leiterin oder den Leiter nach Anhörung der Lehrerkonferenz eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und mindestens eine Stellvertreterin bestellt. Soweit die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen für die den Schulleiterinnen und Schulleitern übertragenen Dienstvorgesetztenaufgaben die Pflichtmitwirkungsaufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmt, gelten § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 2, Absätze 3 und 5, § 17 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummern 1 bis 3 und Absatz 2, § 18 Absatz 1 bis 6 und § 19 entsprechend.

(2) An den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, an denen die Konferenz des Zentrums dies beschließt, wird eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen bestellt.

(3) Die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und ihre Stellvertreterin haben im Rahmen der verfügbaren Mittel Anspruch auf Teilnahme an Fortbildungen, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse vermitteln.

Hinweis: Seit Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.

Volltext (Externer Link, eingesehen am 01.03.2023)


  • Handwerksordnung und Berufsbildungsgesetz

Handwerksordnung und Berufsbildungsgesetz.

Die Handwerksordnung ist unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/BJNR014110953.html
einsehbar.
Das Berufsbildungsgesetz ist unter: 
https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/BJNR093110005.html
einsehbar.
Hinweis: Seit Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.

Handwerksordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)

Berufsbildungsgesetz (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)



  • BASS APP Schulvorschriften NRW

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf

Das Portal stellt die  „BASS APP Schulvorschriften NRW“ vor, die Schulvorschriften jederzeit griffbereit anbietet: Die Bereinigte Amt­liche Samm­lung der Schul­vor­schrif­ten (BASS) des Landes Nord­rhein-West­falen gibt es seit Kurzem auch als kostenlose App.

[Link folgt]


  • Das aktuelle Bundesrecht

Bundesrecht (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Sozialgesetzbuch (SGB) I bis XII

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger das aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden.

Portal (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • SGB VIII – Kinder und Jugendhilfe

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger das aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden. Das Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe enthält Gesetzestexte, die für den Schulkontext von Nutzen sein können.

Portal (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, - Redaktion -, Friedrichstraße 62-80, 40217 Düsseldorf

Im Bereich der frühen Bildung und Förderung von Kindern stellt das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) die Rahmenbedingungen und verbindlichen Vorgaben dar.

Portal (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - (3. AG-KJHG - KJFöG)

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, - Redaktion -, Friedrichstraße 62-80, 40217 Düsseldorf

Das Kinder- und Jugendförderungsgesetz umfasst die rechtlichen Vorgaben zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes.

Portal (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger das aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden.
Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend enthält Vorgaben, die für den schulischen Kontext von Nutzen sein können.

Portal (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Rechtsgrundlagen für das Schulwesen

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf

Das Bildungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen biete eine Auswahl an Gesetzen und Verordnungen, die im engeren und weiteren Sinne für Schulen in NRW die Grundlage bilden.
Hinweis: Ab Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.

[Link folgt]

Kriterium 6.1.2 Teil III der BASS (Rechtsverordnungen und Erlasse)

Aufschließende Aussagen

  • Organisation und Verwaltung
  • Finanzen, Haushalt und Stellenangelegenheiten
  • Schulordnung und Schulpflicht
  • Ordnung der Bildungsgänge
  • Fördermaßnahmen, Schulveranstaltungen/Erweiterung und Vertiefung schulischer Bildungsarbeit sowie Schulentwicklung
  • Inhalte und Methoden des Unterrichts (sonstige Unterrichtsvorgaben)
  • Lernmittel, Unterrichtsmittel und Medien
  • Schulmitwirkung und Schülerangelegenheiten
  • Gesundheit, Sicherheit sowie Unfallfürsorge
  • Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit
  • Jugendhilfe und Jugendschutz
  • Zweiter Bildungsweg und Weiterbildung
  • Berufs- und Studienorientierung
  • Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte und anderer im Schuldienst Beschäftigter sowie Anerkennung und Gleichstellung von Prüfungen, Lehrämtern und Lehrbefähigungen.
  • Dienstrecht (u. a. Allgemeine Dienstordnung (ADO) für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen)

Erläuterungen

Teil III der BASS (Rechtsverordnungen und Erlasse)

Die Dimension 6.1 Rechtliche Grundlagen und Vorgaben greift daher von der Schule nicht beeinflussbare Rahmenbedingungen auf, wie z.B.:

  • Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse,
  • Curriculare Vorgaben,
  • übergreifende Vorgaben zu pädagogischen und gesellschaftlich bedeutenden Aufgabenbereichen,
  • Beschlüsse und Empfehlungen der KMK.

Die Registerkarte Material enthält zusätzlich zu den Aussagen des Referenzrahmens Schulqualität NRW den Schulentwicklungsprozess unterstützende Unterlagen.

  • Allgemeines

Teil III der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften (BASS) enthält in einer nach Sachgebieten gestaffelten Gliederung die für den Schulbereich geltenden Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften (Runderlasse). Die dort aufgenommenen Bestimmungen sind in unterschiedlichem Maße für die schulische Arbeit von Bedeutung. Gleichermaßen hohe Relevanz für alle Lehrkräfte sowie für Schulleiterinnen und Schulleiter haben beispielsweise die jeweils einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (APO) und die Allgemeine Dienstordnung (ADO, RdErl. d. MSW). Auch die Datenschutzverordnungen (VO-DV I, VO-DV II) sind an allen Schulen zu beachten. Für den Erlass einer Rechtsverordnung durch das Ministerium bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (Für den Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen siehe § 52 Schulgesetz NRW). Durch Verwaltungsvorschriften werden höherrangige Normen interpretiert oder konkretisiert. Sie sollen insbesondere eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleisten. Neben den in die BASS aufgenommenen Verwaltungsvorschriften gibt es weitere nicht veröffentlichte Runderlasse des Ministeriums und Rundverfügungen der Bezirksregierungen.
Hinweis: Ab Januar 2019 erreichen Sie die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS)  unter https://bass.schul-welt.de.


  • BASS APP Schulvorschriften NRW

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf

Das Portal stellt die  „BASS APP Schulvorschriften NRW“ vor, die Schulvorschriften jederzeit griffbereit anbietet: Die Bereinigte Amt­liche Samm­lung der Schul­vor­schrif­ten (BASS) des Landes Nord­rhein-West­falen gibt es seit Kurzem auch als kostenlose App.

[Link folgt]

  • PO-FeP-Hochschule

Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule – PO-FeP-Hochschule)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 01.03.2023)


  • APO SI

Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 01.03.2023)


  • APO-GOSt

Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 01.03.2023)


  • APO-BK

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 01.03.2023)


  • Verordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen

Verordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge in Nordrhein-Westfalen

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 01.03.2023)


  • Verordnung über die Anrechnung vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge

Verordnung über die Anrechnung vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge auf die Ausbildungsdauer gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO), (Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsverordnung - BKAZVO)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 01.03.2023)


  • Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 01.03.2023)


  • Integrative Lerngruppen

Integrative Lerngruppen an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I (RdErl. d. MSW v. 19.05.2005)

Runderlass (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • PO-Waldorf

Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Abschlüsse an der Sekundarstufe I an Waldorfschulen

Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an Waldorfschulen (PO-Waldorf-S I)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • APO-OS

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Gleichwertigkeitsordnung - GlVO

Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung – GlVO)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Herkunftssprachlicher Unterricht

Herkunftssprachlicher Unterricht (RdErl. d. MSB v. 20.09.2021)

Runderlass (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung Spätaussiedler-Kolleg - APO - SpA

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen im Kolleg für Aussiedler aus osteuropäischen Ländern (Spätaussiedler) - (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Spätaussiedler-Kolleg - APO - SpA)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)

  • Bildungsportal NRW. Thema: Ganztag

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf

Das Bildungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen wird angeboten vom Ministerium für Schule und Bildung NRW und ist eine zentrale Anlaufstelle rund um das Thema Bildung - auch für den Ganztag. Das Portal bietet weiterführende Informationen bzw. Links zu Grundlagenerlassen und Rahmenvereinbarungen sowie zu:

  • Qualitätsentwicklung und Fortbildung
  • Recht im Ganztag
  • Schulverpflegung
  • Primarbereich
  • Sekundarstufe I
  • Gymnasium
  • Bildungsökonomie

Portal (Externer Link, eingesehen am 01.03.2023)


  • Gemeinsamer Erlass „Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich“

Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (2024). Neuer Erlass für Offene Ganztagsschulen und Betreuungsangebote im Primarbereich

Das Landeskabinett hat am 2. Juli 2024 den gemeinsamen Erlass „Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich“ von MSB und MKJFGFI gebilligt. Der Erlass regelt die Ganztagsangebote und Betreuungseinrichtungen an Grundschulen in NRW.

 

  • Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten

Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer

Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Bestimmungsverfahrensverordnung – BestVerfVO

Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Schulart von Grundschulen und Hauptschulen (Bestimmungsverfahrensverordnung – BestVerfVO)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen

Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke

Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke (MindestgrößenVO)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Qualitätsanalyse-Verordnung – QA-VO

Verordnung über die Qualitätsanalyse an Schulen in Nordrhein-Westfalen (Qualitätsanalyse-Verordnung – QA-VO):

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS

Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)

  • Richtlinien zur Stellenausschreibung

Richtlinien zur Stellenausschreibung (RdErl. d. KM v. 02.07.1993)

Richtlinien (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde

Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz

Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -):

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz

Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen

Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)

  • Ordnung der Ferien und Termine

Ordnung der Ferien und Termine für die Aushändigung der Halbjahreszeugnisse (RdErl. d. MSB v. 19.05.2022)

Erlass (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben

Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen (RdErl. d. MSW v. 05.05.2015)

Erlass (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Berufs- und Studienorientierung

Berufs- und Studienorientierung (RdErl. d. MSW v. 21.10.2010)

Erlass (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Berufskolleg - Unterricht in Justizvollzugsanstalten

Berufskolleg - Unterricht in Justizvollzugsanstalten (Gem. RdErl. d. JM u.d. MSW v. 25.07.2016)

Erlass (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen

Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen (RdErl. d. MSW v. 29.05.2015)

Erlass (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Kommunale Integrationszentren

Kommunale Integrationszentren (Gem. RdErl. d. MSB u. d. MKJFGFI v. 05.08.2018)

Runderlass (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW

Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)

  • Förderung von Schülerinnen und Schüler mit LRS

Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) (RdErl. d. KM v. 19.07.1991)

Erlass (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Richtlinien für Schulfahrten

Richtlinien für Schulfahrten (RdErl. d. MSW v. 19.03.1997)

Richtlinien (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)

  • Freiräume für innovative schulische Vorhaben

Mehr Freiräume für innovative schulische Vorhaben (RdErl. d. MSW v. 02.07.2012)

Runderlass (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)

  • Sicherheitsförderung und Aufsicht in offenen und gebundenen Ganztagsschulen sowie in weiteren Betreuungsmaßnahmen in Schulen

Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW; Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NRW & Landesunfallkasse NRW (o.J.). Sicherheitsförderung und Aufsicht in offenen und gebundenen Ganztagsschulen sowie in weiteren Betreuungsmaßnahmen in Schulen.

Für die Aufsichtspflicht und die Sicherheit im Ganztag, u. a. auch für die Angebote zu Bewegung, Spiel und Sport gibt es unterschiedliche Regelungen, die das Schulministerium mit der Unfallkasse NRW abgestimmt hat. Dabei finden Sie u. a. das "Faltblatt zur Sicherheit im Ganztag".

Faltblatt (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil

Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz (VO zu § 96 Abs. 5 SchulG)

Schulgesetz (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Brandschutztechnische Ausstattung und Verhalten in Schulen bei Bränden

Brandschutztechnische Ausstattung und Verhalten in Schulen bei Bränden (Gem. RdErl. d. IM u. d. MSW v. 19.05.2000)

Runderlass (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität

Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität (Gem. RdErl. d. MIK, JM, MGEPA, MFKJKS u. d. MSW v. 22.08.2014)

Runderlass (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)

  • Abiturprüfung für Externe

Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung - PO-Externe-A)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen

Verordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (Berufstätigen-Hochschulreifeprüfungsordnung - PO - BBA)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Hochschulreife-Ergänzungsprüfungsverordnung - PO-EPA

Verordnung über die Ergänzungsprüfung zum Zeugnis der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen (Hochschulreife-Ergänzungsprüfungsverordnung - PO-EPA)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg - PO-Externe-BK

Allgemeine Externen-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs (Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg - PO-Externe-BK)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I

Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-Externe-S I)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte


  • "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung"

Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennungen von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich (AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung

Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung (VOBASOF)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • OBAS

Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung (APO FLFS)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – OVP

Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – OVP)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Lehramtszugangsverordnung - LZV

Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


Dienstrecht


  • Nichtraucherschutzgesetz NRW – NiSchG NRW

Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW – NiSchG NRW)

Gesetz (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung

Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (RdErl. d. MIK und alle anderen M.)

Runderlass (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen

Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis und beamtete Lehrkräfte

Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis und beamtete Lehrkräfte (RdErl. des MSW v. 20.02.2017)

Runderlass (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Teilzeitbeschäftigte und Beurlaubung im Tarifbereich im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung

Teilzeitbeschäftigte und Beurlaubung im Tarifbereich im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (RdErl. des MSW v. 16.06.2008)

Dienstrecht (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Allgemeine Dienstordnung (ADO)

Allgemeine Dienstordnung (ADO) für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen

ADO (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen des Landes Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeszulagenverordnung - LZulVO)

Verordnung (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Dienstrecht

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Dienstrecht

Das Portal bietet eine Sammlung relevanter Rechtsquellen zum Dienstrecht.

Portal (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)

Kriterium 6.1.3 Curriculare Vorgaben

Aufschließende Aussagen

  • Lehrpläne für die Primarstufe, Förderschule, Sekundarstufe I und II der allgemeinbildenden Schulen
  • Lehrpläne für die Bildungsgänge des Berufskollegs und der Weiterbildungskollegs
  • Kerncurriculum für die Ausbildung im den Vorbereitungsdienst für Lehrämter in den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und in den Ausbildungsschulen (2016)

Erläuterungen

Curriculare Vorgaben

Vor dem Hintergrund der gegebenen Vorgaben müssen die Leitideen und Entwicklungsziele der Schul- und Unterrichtsentwicklung überprüft und reflektiert werden, so dass eine Einbindung in das Gesamtsystem möglich ist. Gleiches gilt für die an Schule herangetragenen Erwartungen.

Die Dimension 6.1 Rechtliche Grundlagen und Vorgaben greift daher von der Schule nicht beeinflussbare Rahmenbedingungen auf, wie z.B.:

  • Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse,
  • Bildungsstandards und Lehrpläne,
  • Curriculare Vorgaben,
  • übergreifende Vorgaben zu pädagogischen und gesellschaftlich bedeutenden Aufgabenbereichen,
  • Beschlüsse und Empfehlungen der KMK.

Die Registerkarte Material enthält zusätzlich zu den Aussagen des Referenzrahmens Schulqualität NRW den Schulentwicklungsprozess unterstützende Unterlagen.

  • Allgemeine Hinweise zu Rechtsgrundlagen

Rechtliche Grundlage für die Setzung von Standards durch das Ministerium für Schule und Bildung ist § 29 Schulgesetz NRW. Danach erlässt das Ministerium in der Regel schulformspezifische Vorgaben für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne). Diese legen insbesondere die Ziele und Inhalte für die Bildungsgänge, Unterrichtsfächer und Lernbereiche fest und bestimmen die erwarteten Lernergebnisse. Auf der Grundlage dieser Unterrichtsvorgaben bestimmen die Schulen in Verbindung mit ihrem Schulprogramm schuleigene Unterrichtsvorgaben. Unterrichtsvorgaben sind so zu fassen, dass für die Lehrkräfte ein pädagogischer Gestaltungsspielraum bleibt (§ 29 Absatz 3 SchulG). Dieser Gestaltungsspielraum („pädagogische Freiheit“) wird durch § 5 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen näher bestimmt:

§ 5 Pädagogische Freiheit und Verantwortung

(1) Es gehört zum Beruf der Lehrerinnen und Lehrer, in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit die Schülerinnen und Schüler zu erziehen, zu unterrichten, zu beraten, zu beurteilen, zu beaufsichtigen und zu betreuen. Dabei ist der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nach Verfassung und Schulgesetz NRW zu beachten.

(2) Lehrerinnen und Lehrer sind an Vorgaben gebunden, die durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Lehrpläne sowie durch Konferenzbeschlüsse und Anordnungen der Schulaufsicht gesetzt sind. Konferenzbeschlüsse dürfen die Freiheit und Verantwortung der Lehrerinnen und Lehrer bei der Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung nicht unzumutbar einschränken.

(3) Schulleiterinnen und Schulleiter dürfen in die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer nur im Rahmen ihrer Befugnisse (§§ 20 ff.) im Einzelfall eingreifen.


  • Richtlinien und Lehrpläne

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf

Das Portal fasst Richtlinien und Lehrpläne Bereiche zusammen:

  • Richtlinienliste (BASS Kapitel 15)
  • Lehrpläne für die Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II im  Lehrplannavigator
  • Richtlinien und Lehrpläne/Bildungspläne für das Berufskolleg: Gesamtliste der Richtlinien und Lehrpläne/Bildungspläne und Richtlinien und Lehrpläne/Bildungspläne in der Verbändebeteiligung

Portal (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Lehrplannavigator - Kernlehrpläne, Unterstützungsmaterialien und weitere curriculare Dokumente

Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule, Paradieser Weg 64, 59494 Soest

Auf dem Portal findet man Kernlehrpläne und Unterstützungsmaterialien für die Grundschule, die Sek I und II sowie für das Berufskolleg.

Portal (Externer Link, eingesehen am 13.02.2024)


  • Zusatzqualifikationen in der dualen Berufsausbildung

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (2015). Erwerb von Zusatzqualifikationen in der dualen Berufsausbildung

Diese Handreichung des Schulministeriums NRW ist die Grundlage für die Umsetzung von Zusatzqualifikationen in der dualen Berufsausbildung. In der Veröffentlichung werden sowohl die rechtlichen und formalen Voraussetzungen, das Verfahren der Anzeige der Zusatzqualifikationen bei der oberen Schulaufsicht, Hinweise zur inhaltlichen Ausgestaltung und zur Einbindung in die Curricula als auch Ansätze zur Evaluation der Angebote ausgeführt.

[Link folgt]

Kriterium 6.1.4 Übergreifende Vorgaben zu pädagogischen und gesellschaftlich bedeutenden Aufgabenbereichen

Aufschließende Aussagen

  • Rahmenvorgaben (BASS, Kapitel 15)
  • UN-Behindertenrechtskonvention (insbesondere Artikel 24) - UN-Kinderrechtskonvention
  • Bildung für nachhaltige Entwicklung
  • Kulturelle Bildung
  • Medienkompetenzrahmen NRW
  • Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER)
  • Lehrkräfte in der digitalisierten Welt. Orientierungsrahmen für die Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung in NRW
  • Förderung in der deutschen Sprache als Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern
  • Richtlinien für die Sexualerziehung
  • Grundsätze zur Bildungsförderung von Kindern von 0 bis 10 Jahrern in Kindertageseinrichtungen und Schulen im Primarbereich in Nordrhein-Westfalen
  • Standards außerschulischer Partner

Erläuterungen

Übergreifende Vorgaben zu pädagogischen und gesellschaftlich bedeutenden Aufgabenbereichen

Vor dem Hintergrund der gegebenen Vorgaben müssen die Leitideen und Entwicklungsziele der Schul- und Unterrichtsentwicklung überprüft und reflektiert werden, so dass eine Einbindung in das Gesamtsystem möglich ist. Gleiches gilt für die an Schule herangetragenen Erwartungen.

Die Dimension 6.1 Rechtliche Grundlagen und Vorgaben greift daher von der Schule nicht beeinflussbare Rahmenbedingungen auf, wie z.B.:

  • Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse,
  • Bildungsstandards und Lehrpläne,
  • Curriculare Vorgaben,
  • übergreifende Vorgaben zu pädagogischen und gesellschaftlich bedeutenden Aufgabenbereichen,
  • Beschlüsse und Empfehlungen der KMK.

Die Registerkarte Material enthält zusätzlich zu den Aussagen des Referenzrahmens Schulqualität NRW den Schulentwicklungsprozess unterstützende Unterlagen.

  • Verkehrs- und Mobilitätserziehung

Rahmenvorgaben zur Verkehrs- und Mobilitätserziehung 

Portal (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • ganz!recht

Schwerpunkte Schulrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Mähnstraße 42, 50171 Kerpen

"Ganz!recht" ist ein Portal, das von der Serviceagentur "Ganztägig lernen" betreut wird. Das Portal gibt keine rechtsverbindliche Auskunft; vielmehr ist das Ziel von "ganz!recht", einen Überblick in der Vielzahl der rechtlichen Vorschriften zu schaffen, die unmittelbar oder mittelbar den Ganztag betreffen. Die entsprechenden Hinweise z. B. zum Personal, Kooperation, Verpflegung etc. wurden weitestgehend mit Expertinnen und Experten der jeweiligen Bereiche abgestimmt.

Portal (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • Allgemeine Hinweise zu den Richtlinien für die Sexualerziehung

Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben in den Jahren 1977 und 1979 Grundsatzentscheidungen zum schulischen Sexualkundeunterricht getroffen. Danach gelten für die schulische Sexualerziehung insbesondere

  • Vorrang des Gesetzes,
  • keine Indoktrination (Befürwortung von Sexualverhalten),
  • Beachtung des natürlichen Schamgefühls,
  • Rücksicht auf religiöse Überzeugungen,
  • Elterninformation und
  • Rücksicht auf Entwicklung.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat der Landesgesetzgeber eine ausdrückliche schulgesetzliche Bestimmung zur schulischen Sexualerziehung geschaffen:

§ 33
Sexualerziehung

(1) Die fächerübergreifende schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler alters- und entwicklungsgemäß mit den biologischen, ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Sexualität vertraut zu machen und ihnen zu helfen, ihr Leben bewusst und in freier Entscheidung sowie in Verantwortung sich und anderen gegenüber zu gestalten. Sie soll junge Menschen unterstützen, in Fragen der Sexualität eigene Wertvorstellungen zu entwickeln und sie zu einem selbstbestimmten und selbstbewussten Umgang mit der eigenen Sexualität zu befähigen. Darüber hinaus sollen Schülerinnen und Schüler für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Partnerin oder dem Partner sensibilisiert und auf ihre gleichberechtigte Rolle in Ehe, Familie und anderen Partnerschaften vorbereitet werden. Die Sexualerziehung dient der Förderung der Akzeptanz unter allen Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und Identität und den damit verbundenen Beziehungen und Lebensweisen.

(2) Die Eltern sind über Ziel, Inhalt, Methoden und Medien der Sexualerziehung rechtzeitig zu informieren.

Aufgaben, Ziele und Inhalte werden weiter durch die Richtlinien für die Sexualerziehung in Nordrhein-Westfalen konkretisiert.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2007 festgestellt, dass schulische Sexualerziehung gemäß § 33 SchulG NRW und den Richtlinien für die Sexualerziehung in Nordrhein-Westfalen mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Zurückhaltung und Toleranz lassen sich der Norm ausreichend entnehmen und die Richtlinien für die Sexualerziehung nehmen auf den Entwicklungsstand hinreichend Rücksicht. Diese Rechtsprechung wurde im Jahr 2011 auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt.


  • Richtlinien für die Sexualerziehung

Richtlinien (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • KMK-Leitlinien zur Sicherung der Chancengleichheit

Kultusministerkonferenz (2016). Leitlinien zur Sicherung der Chancengleichheit durch geschlechtersensible schulische Bildung und Erziehung.

In diesen KMK-Empfehlungen werden Handlungsfelder beschrieben, die dazu dienen, zentrale Ansatzpunkte zu benennen, um benachteiligende Geschlechterstereotypien zu vermeiden und abzubauen. Ein Fokus liegt auf den Bereichen Unterrichtsvorgaben, Prüfungsaufgaben, Lehr- und Lernmittel, Lehramtsausbildung und -fortbildung, strukturelle Ansätze, Personalentwicklung und Sachausstattung.

KMK-Empfehlungen  (Externer Link, eingesehen am 25.03.2025)

Kriterium 6.1.5 Beschlüsse und Empfehlungen der KMK

Aufschließende Aussagen

  • Bildungsstandards für den Primarbereich (Jahrgangsstufe 4) für die Fächer Deutsch und Mathematik
  • Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss (Jahrgangsstufe 9) für die Fächer Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (Englisch/Französisch)
  • Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss (Jahrgangsstufe 10) für die Fächer Deutsch, Mathematik, Erste Fremdsprache (Englisch/Französisch), Biologie, Chemie und Physik
  • Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife
  • Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 i.d.F. vom 16.05.2019)
  • Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.10.2008 i.d.F. vom 12.10.2017)
  • ...

Erläuterungen

Beschlüsse und Empfehlungen der KMK

Vor dem Hintergrund der gegebenen Vorgaben müssen die Leitideen und Entwicklungsziele der Schul- und Unterrichtsentwicklung überprüft und reflektiert werden, so dass eine Einbindung in das Gesamtsystem möglich ist. Gleiches gilt für die an Schule herangetragenen Erwartungen.

Die Dimension 6.1 Rechtliche Grundlagen und Vorgaben greift daher von der Schule nicht beeinflussbare Rahmenbedingungen auf, wie z.B.:

  • Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse,
  • Bildungsstandards und Lehrpläne,
  • Curriculare Vorgaben,
  • übergreifende Vorgaben zu pädagogischen und gesellschaftlich bedeutenden Aufgabenbereichen,
  • Beschlüsse und Empfehlungen der KMK.

Die Registerkarte Material enthält zusätzlich zu den Aussagen des Referenzrahmens Schulqualität NRW den Schulentwicklungsprozess unterstützende Unterlagen.

  • Standards für die Lehrerbildung - KMK - Beschlüsse

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf

Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat Standards für die Lehrerbildung festgelegt. Diese sind als fesgelegte Grundlagen aller Länder für die spezifischen Anforderungen an Lehramtsstudiengänge einschließlich der praktischen Ausbildungsteile und des Vorbereitungsdienstes übernommen. Die Standards sind in den Beschlüssen der KMK festgelegt.

Portal (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • KMK-Kultusminister Konferenz

Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Taubenstraße 10, 10117 Berlin

Bei der Kultusministerkonferenz (KMK) handelt es sich um einen Zusammenschluss der für Bildung zuständigen Minister der Länder. Aufgrund der Kulturhoheit der Länder bedarf es eines Gremiums, welches Angelegenheiten von länderübergreifender Bedeutung koordiniert. Zielsetzungen der KMK sind vor diesem Hintergrund die Sicherung der (bundesweiten) Mobilität, zur Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse beizutragen und die gemeinsamen Interessen der Länder zu vertreten und zu fördern. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

  • Sicherung der gegenseitigen Anerkennung von Abschlüssen,
  • Vereinbarung von Qualitätsstandards und
  • Förderung von Vernetzung und Kooperation.

Die Beschlüsse der KMK (Abkommen, Empfehlungen, Vereinbarungen über Bildungsstandards) entfalten keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die Schulen, da sie zunächst einer Umsetzung in das jeweilige Landesrecht bedürfen. Sie können dennoch auch Anhaltspunkte für die schulische Arbeit bieten. Die wichtigsten Beschlüsse und Veröffentlichungen sind auf dem Portal abrufbar.

Portal (Externer Link, eingesehen am 02.03.2023)


  • KMK-Leitlinien zur Sicherung der Chancengleichheit

Kultusministerkonferenz (2016). Leitlinien zur Sicherung der Chancengleichheit durch geschlechtersensible schulische Bildung und Erziehung.

In diesen KMK-Empfehlungen werden Handlungsfelder beschrieben, die dazu dienen, zentrale Ansatzpunkte zu benennen, um benachteiligende Geschlechterstereotypien zu vermeiden und abzubauen. Ein Fokus liegt auf den Bereichen Unterrichtsvorgaben, Prüfungsaufgaben, Lehr- und Lernmittel, Lehramtsausbildung und -fortbildung, strukturelle Ansätze, Personalentwicklung und Sachausstattung.

KMK-Empfehlungen (Externer Link, eingesehen am 25.03.2025)


  • Berufliche Bildung - Beschlüsse und Veröffentlichungen

Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik DeutschlandTaubenstraße 10, 10117 Berlin

In dem Portal zum Themenfeld Berufliche Bildung der Kultusministerkonferenz finden sich Beschlüsse und Veröffentlichungen zu allen Themen der beruflichen Bildung. Dies umfasst sämtliche Schulformen und Bildungsgänge beruflicher Schulen in Deutschland und bezogen auf NRW die in den Berufskollegs abgebildeten Bildungsangebote.

Portalseiten (Externer Link, eingesehen am 25.03.2025)


  • Strategie der Kultusministerkonferenz „Bildung in der digitalen Welt“

KMK (2016). Strategie der Kultusministerkonferenz „Bildung in der digitalen Welt“

In der Webveröffentlichung ist die Strategie der Kultusministerkonferenz „Bildung in der digitalen Welt“, die als Beschluss der KMK vom 08.12.2016 beschlossen worden ist, der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Hier werden Aussagen dazu getroffen, über welche Kompetenzen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene verfügen müssen, um künftigen Anforderungen der digitalen Welt zu genügen und welche Konsequenzen das für Lehrpläne, Lernumgebungen, Lernprozesse oder die Lehrerbildung hat. Die Darstellung zeigt die Kompetenzbereiche der Strategie.

Webveröffentlichung (Externer Link, eingesehen am 25.03.2025)